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07 Okt 2021
Karlsruhe/Köln(ots) - Am 6. Oktober verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Musterfeststellungsklage, mit der über 1.000 Betroffene gegen Zinssenkungen in ihren Prämiensparverträgen vorgegangen sind. Die Sparkassen, bei denen die Anleger die Verträge damals abgeschlossen hatten, kürzten den Sparern regelmäßig die Zinsen. Die AGB-Klausel, auf die sie sich dabei beriefen, ist aber unwirksam, so urteilte der Bundesgerichtshof. Daher müssen die Zinsen neu berechnet werden, was vielen Sparern einen Nachschlag in Höhe von einigen Tausend Euro bescheren wird.
Um welche Verträge ging es bei der Musterfeststellungsklage?
Vor 20 bis 30 Jahren waren sie geradezu ein Verkaufsschlager, jetzt wollen die Banken sie loswerden: Die Rede ist von sogenannten Prämiensparverträgen. Sparkassen und Volksbanken machten damals viel Werbung für diese lange laufenden und gut verzinsten Sparprodukte. Heute wollen die Kreditinstitute von ihren Versprechungen nichts mehr wissen und haben entweder längst einseitig die Zinsen reduziert oder die Verträge gleich ganz gekündigt. Beides ist aber oftmals unwirksam.
Zehntausende Verträge betroffen - Hohe Rückzahlungen zu erwarten
"Eine sogenannte Zinsanpassungsklausel berechtigt die Bank dazu, bei Verträgen mit langer Laufzeit auf Schwankungen des Leitzinssatzes zu reagieren und die Zinsen zu ändern. Das ist durchaus üblich, doch bei diesen Verträgen sind die Banken zu weit gegangen. Sie räumten sich das Recht ein, Änderungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen, sozusagen nach Gutsherrenart. Dies wurde vom BGH zu Recht als unwirksam angesehen." erläutert Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ, einer Partnerkanzlei von halloAnwalt.
Das Urteil gilt nicht nur für die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage, sondern für alle, die einen solchen Prämiensparvertrag oder auch einen Riester-Banksparplan abgeschlossen haben. Die Verbraucherzentrale hat berechnet, dass Kunden durchschnittlich 4.000 Euro zu wenig Zinsen erhalten haben, die die Banken jetzt nachzahlen müssen. Die Ansprüche sind nach Meinung von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij noch nicht verjährt.
Kostenlose Erstberatung für Kunden mit Prämiensparverträgen
Kürzlich forderte die BaFin per Allgemeinverfügung die Banken dazu auf, Sparer von sich aus über die Rückzahlungen zu informieren. Doch nahezu alle Banken weigern sich, dem nachzukommen. Anwälte raten daher, dass Kunden selbst tätig werden und die Banken auffordern sollten, die rückständigen Beträge nachzuzahlen. Bei der Berechnung sollte man allerdings aufpassen und dies idealerweise von einem Experten übernehmen lassen. Bei falscher Berechnung kann die Bank die Forderung zurückweisen. Die KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei bietet daher eine kostenlose Erstberatung an. Interessierte Bankkunden können in diesem Rahmen auch die Berechnung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.
Quelle-Foto: Andreas Prott(stock.adobe.com)-halloAnwalt GmbH & Co. KG